Tools:
Update via:
Änderung § 17 AÜG vom 30.07.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 AÜG, alle Änderungen durch Artikel 1 AÜGuaÄndG 2017 am 30. Juli 2011 und Änderungshistorie des AÜGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 17 AÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2011 geltenden Fassung | § 17 AÜG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 17 Durchführung | |
(Text alte Fassung) Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. 2 Verwaltungskosten werden nicht erstattet. (2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4422/al0-29174.htm