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Änderung § 19 AÜG vom 30.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 AÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2011 geltenden Fassung
§ 19 AÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und § 9 Nummer 2 in der bis zum 29. April 2011 geltenden Fassung sind auf Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 15. Dezember 2010 begründet worden sind, weiterhin anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) § 8 Absatz 3 findet keine Anwendung auf Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 15. Dezember 2010 begründet worden sind.

(2) Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 werden bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b und der Berechnung der Überlassungszeiten nach § 8 Absatz 4 Satz 1 nicht berücksichtigt.


(heute geltende Fassung)