Tools:
Update via:
Änderung § 2a AÜG vom 15.08.2013
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des AÜGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2a AÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 2a AÜG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 43 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 2a Kosten | (Text neue Fassung)§ 2a (aufgehoben) |
(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. (2) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühr darf im Einzelfall 2.500 Euro nicht überschreiten. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4422/al0-40540.htm