Tools:
Update via:
Änderung § 17c AÜG vom 16.08.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17c AÜG, alle Änderungen durch Artikel 7 MiLoGEG am 16. August 2014 und Änderungshistorie des AÜGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 17c AÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung | § 17c AÜG n.F. (neue Fassung) in der am 16.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 17c Erstellen und Bereithalten von Dokumenten | |
(Text alte Fassung) (1) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist der Entleiher verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. (2) Jeder Verleiher ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung nach § 3a erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Leiharbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten. | (Text neue Fassung) (1) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist der Entleiher verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. (2) 1 Jeder Verleiher ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung nach § 3a erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Leiharbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, in deutscher Sprache bereitzuhalten. 2 Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4422/al0-45024.htm