Tools:
Update via:
Änderung § 13 AÜG vom 01.04.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 AÜG, alle Änderungen durch Artikel 1 AÜGuaÄndG 2017 am 1. April 2017 und Änderungshistorie des AÜGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 AÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2017 geltenden Fassung | § 13 AÜG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers | |
(Text alte Fassung) Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahme vorliegen. | (Text neue Fassung) Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4422/al0-59799.htm