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Änderung § 17 AÜG vom 08.11.2006
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§ 17 AÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 17 AÜG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 233 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Durchführung | |
(Text alte Fassung) Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. | (Text neue Fassung) Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. |
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