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Änderung § 13a AÜG vom 01.12.2011
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§ 13a AÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 13a AÜG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 642 |
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(Text alte Fassung) § 13a (neu) | (Text neue Fassung)§ 13a Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze |
1 Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sollen, zu informieren. 2 Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem Leiharbeitnehmer zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen des Entleihers erfolgen. |
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