Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10a AÜG vom 01.04.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AÜGuaÄndG 2017 am 1. April 2017 und Änderungshistorie des AÜG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10a AÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2017 geltenden Fassung
§ 10a AÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber


vorherige Änderung

 


Werden Arbeitnehmer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 von einer anderen Person überlassen und verstößt diese Person hierbei gegen § 1 Absatz 1 Satz 1, 5 und 6 oder Absatz 1b, gelten für das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b und § 10 entsprechend.


 
Anzeige