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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.09.2021 aufgehoben
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§ 1a - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin (MilchLMstrV k.a.Abk.)
V. v. 28.02.1991 BGBl. I S. 520; aufgehoben durch § 26 V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4194
Geltung ab 09.03.1991; FNA: 806-21-9-8 Berufliche Bildung
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Geltung ab 09.03.1991; FNA: 806-21-9-8 Berufliche Bildung
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§ 1a Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich milchwirtschaftlicher Labore oder der Milchwirtschaft nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft V. v. 29. Oktober 2008 BGBl. I S. 2155 m.W.v. 5. November 2008
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Frühere Fassungen von § 1a Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.11.2008 | Artikel 6 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft vom 29.10.2008 BGBl. I S. 2155 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1a Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a MilchLMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchLMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 6 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
... 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: § 1a Zulassungsvoraussetzungen zur ...
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