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§ 1 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin (MilchLMstrV k.a.Abk.)

V. v. 28.02.1991 BGBl. I S. 520; aufgehoben durch § 26 V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4194
Geltung ab 09.03.1991; FNA: 806-21-9-8 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Milchwirtschaftlichen Labormeisters als Fach- und Führungskraft im milchwirtschaftlichen Labor wahrzunehmen:

1.
Überwachen der Produktqualität; Erstellen von Stichprobenplänen für die chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchung von Milch und Milchprodukten; Entscheiden über Art, Zeitpunkt und Umfang der Probenahme und der Untersuchungen; Durchführen von Untersuchungen; umweltfreundliches Entsorgen der Untersuchungsrückstände; Kontrolle des hygienischen Status der Betriebs- und Produktionseinrichtungen; Beurteilen der Untersuchungsergebnisse; Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung für den Umgang mit Gefahrstoffen; Planen und Einrichten eines unfallsicheren und umweltgerechten Arbeitsplatzes;

2.
kostenorientierte Kalkulation bei der Beschaffung und dem Einsatz der Laboreinrichtungen und Chemikalien; Beurteilen von Untersuchungsergebnissen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten; Analysieren und Planen der Labororganisation; Anwenden moderner Informations- und Datenverarbeitungssysteme; Zusammenarbeit mit anderen Betriebsabteilungen und mit der Betriebsleitung; Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen;

3.
Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern und Motivieren; Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.

(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum anerkannten Abschluß "Milchwirtschaftlicher Labormeister/Milchwirtschaftliche Labormeisterin".



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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2014Artikel 8 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MilchLMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchLMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 8 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
... (BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Prüfen der betrieblichen und ...