Tools:
Update via:
Änderung § 3 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin vom 29.05.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin, alle Änderungen durch Artikel 8 2. LwAusbVÄndV am 29. Mai 2014 und Änderungshistorie der MilchLMstrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2014 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Prüfungsanforderungen im Teil "Untersuchungs- und Verfahrenstechnik" | |
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen von Milch, Milchprodukten und anderen Lebensmitteln sowie den damit verbundenen Einsatz von Geräten planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er auch die Erfordernisse des Umweltschutzes berücksichtigen kann. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: 1. Chemie und chemische Untersuchung, 2. Physik und physikalische Untersuchung, 3. Mikrobiologie und mikrobiologische Untersuchung, 4. Milcherzeugung und milchwirtschaftliche Technologie, 5. Qualitätssicherung. (3) In Absatz 2 Nr. 1 können geprüft werden: 1. Inhaltsstoffe der Milch, ihr Aufbau und ihre speziellen chemischen und ernährungsphysiologischen Eigenschaften, 2. chemische und biochemische Veränderung von Lebensmitteln, insbesondere durch Be- und Verarbeitung sowie durch Lagerung und deren ernährungsphysiologische Bedeutung, 3. Umwelteinflüsse auf Lebensmittel, ihre Ursachen und Auswirkungen, 4. chemische Untersuchungsverfahren und -techniken sowie deren Einsatz in der Lebensmitteluntersuchung, 5. Umgang mit Chemikalien und deren umweltgerechte Entsorgung, 6. Zusammensetzung und Bedeutung von Molkereihilfsstoffen sowie umweltgerechte Entsorgung von Abfallstoffen, 7. Errechnen und Bewerten von Untersuchungsergebnissen sowie Diskussion von Fehlerursachen. (4) In Absatz 2 Nr. 2 können geprüft werden: 1. Meß- und Gerätetechnik, 2. physikalische Untersuchungsverfahren und -techniken sowie deren Einsatz in der Lebensmitteluntersuchung, 3. Errechnen und Bewerten von Meßergebnissen sowie Diskussion von Fehlerursachen. (5) In Absatz 2 Nr. 3 können geprüft werden: 1. Mikrobiologie der Milch und der Milchprodukte, 2. Lebensmittelhygiene, 3. mikrobiologische Untersuchungsverfahren und -techniken sowie deren Einsatz in der Lebensmitteluntersuchung, 4. Bewerten von Untersuchungsergebnissen und Diskussion von Fehlerursachen. (6) In Absatz 2 Nr. 4 können geprüft werden: 1. Auswirkungen der Haltung und Fütterung des Milchviehs, der Melktechnik und der Kühlung auf die Qualität der Milch; Erzeugerberatung, 2. Be- und Verarbeitung von Milch und Milchprodukten, 3. Produktentwicklung. (7) In Absatz 2 Nr. 5 können geprüft werden: 1. Qualitätsminderung und Möglichkeiten ihrer Behebung, 2. sensorische Prüfung von Milch und Milchprodukten, 3. Aufstellen von Prüfplänen zur Verhinderung und Aufdeckung von Qualitätsminderung, 4. Produktionsüberwachung, 5. statistische Qualitätskontrolle. (8) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit nach Maßgabe des Absatzes 9 sowie aus einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 10. (9) Die praktische Meisterarbeit umfaßt chemisch-physikalische und mikrobiologische Untersuchungen. Sie ist zu planen, durchzuführen und auszuwerten. Über die Planung und Auswertung sind schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen. In einem Prüfungsgespräch sind Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Inhalte. Die Planung, Durchführung und Auswertung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als acht Stunden dauern. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. | |
(Text alte Fassung) (10) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als vier Stunden dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. | (Text neue Fassung) (10) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als vier Stunden dauern. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4427/al0-43776.htm