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§ 2 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" (MuKStiftG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.03.1993 BGBl. I S. 406; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466, 2021 BGBl. I S. 850
Geltung ab 15.07.1984; FNA: 2172-3 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 2 Stiftungszweck



(1) Zweck der Stiftung ist es, Mittel für ergänzende Hilfen zur Verfügung zu stellen, die werdenden Müttern, die sich wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, gewährt oder für die Zeit nach der Geburt zugesagt werden, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.

(2) Auf Leistungen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MuKStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MuKStiftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MuKStiftG Zuwendungsempfänger
... des Satzes 2 an Einrichtungen in den Ländern, die im Rahmen des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) landesweit tätig sind und dabei keine hoheitlichen Befugnisse wahrnehmen. Die auf die ...
§ 5 MuKStiftG Pfändungsfreiheit, Verhältnis zu anderen Sozialleistungen (vom 01.12.2021)
... Leistungen, die dem in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreis aus Mitteln der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes gewährt ... von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurden, zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 genannten Zwecks gewährt werden. Wird eine Geldleistung auf das Konto der werdenden ...
§ 11 MuKStiftG Kuratorium
...  je einem Vertreter der Stiftungen in den Ländern, die im Rahmen des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) landesweit tätig sind, 4. je einem Vertreter der Kommunalen ...