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§ 4 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" (MuKStiftG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.03.1993 BGBl. I S. 406; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466, 2021 BGBl. I S. 850
Geltung ab 15.07.1984; FNA: 2172-3 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 15.07.1984; FNA: 2172-3 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 4 Verwendung der Stiftungsmittel
(1) Aus Mitteln der Stiftung können für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Geburt sowie der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes entstehen, Hilfen gewährt werden, insbesondere für
- 1.
- die Erstausstattung des Kindes,
- 2.
- die Weiterführung des Haushalts,
- 3.
- die Wohnung und Einrichtung,
- 4.
- die Betreuung des Kleinkindes.
(2) Leistungen aus Mitteln der Stiftung dürfen nur gewährt oder zugesagt werden, wenn die Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht.
(3) Nähere Einzelheiten regeln die Richtlinien.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4429/a61174.htm