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§ 5 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" (MuKStiftG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.03.1993 BGBl. I S. 406; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466, 2021 BGBl. I S. 850
Geltung ab 15.07.1984; FNA: 2172-3 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 15.07.1984; FNA: 2172-3 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 5 Pfändungsfreiheit, Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
(1) 1Leistungen, die dem in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreis aus Mitteln der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes gewährt werden, sind nicht pfändbar. 2Das gleiche gilt für Leistungen, die aus Mitteln anderer Stiftungen des öffentlichen Rechts oder aus Mitteln von Stiftungen, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurden, zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 genannten Zwecks gewährt werden. 3Wird eine Geldleistung auf das Konto der werdenden Mutter bei einem Geldinstitut überwiesen, gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Pfändungsschutzkonto.
(2) Leistungen der in Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 genannten Art bleiben als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist.
Text in der Fassung des Artikels 3 Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) G. v. 22. November 2020 BGBl. I S. 2466; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 5 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 3 Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) vom 22.11.2020 BGBl. I S. 2466 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 7 Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.2009 BGBl. I S. 1707 |
aktuell | vor 01.01.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MuKStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MuKStiftG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 902 ZPO Erhöhungsbeträge (vom 01.12.2021)
... 3 Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch; 3. Geldleistungen gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" ; 4. Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach dem Zweiten oder Zwölften Buch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
Artikel 7 KtoPfRefG Änderungen aus Anlass des Außerkrafttretens des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes
... Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (6) In § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ...
Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)
G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 1 PKoFoG Änderung der Zivilprozessordnung
... 3 Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch; 3. Geldleistungen gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" ; 4. Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach dem Zweiten oder Zwölften Buch ...
Artikel 3 PKoFoG Folgeänderungen
... In § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch ...
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