§ 11 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" (MuKStiftG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.03.1993 BGBl. I S. 406; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466, 2021 BGBl. I S. 850
Geltung ab 15.07.1984; FNA: 2172-3 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 11 Kuratorium



(1) Das Kuratorium besteht aus

1.
zwei Vertretern der Kirchen,

2.
sechs Vertretern der Bundesverbände der Freien Wohlfahrtspflege,

3.
je einem Vertreter der Stiftungen in den Ländern, die im Rahmen des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) landesweit tätig sind,

4.
je einem Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände,

5.
einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Familienorganisationen,

6.
einem Vertreter des Deutschen Frauenrates,

7.
einem Vertreter der Ärzteschaft,

8.
bis zu acht weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrates für die Dauer von vier Jahren berufen. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

(3) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.



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