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Änderung § 1 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 15.07.2016
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 46 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Errichtung und Sitz | |
(Text alte Fassung) (1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. (2) Der Sitz der Stiftung ist Bonn. | (Text neue Fassung) (1) 1 Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts 'Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens' errichtet. 2 Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. (2) Der Sitz der Stiftung ist Berlin. |
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