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Änderung § 6 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 15.07.2016
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 46 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Stiftungsvermögen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Bund stellt der Stiftung jährlich Mittel in Höhe der für diesen Zweck im Haushaltsplan veranschlagten Mittel, mindestens 180 Millionen Deutsche Mark, für die Erfüllung des Stiftungszweckes zur Verfügung. (2) 1 Von den ab 1985 der Stiftung zufließenden Bundesmitteln können jährlich bis zu 1 Million Deutsche Mark zum Aufbau eines Stiftungsvermögens verwendet werden. 2 Bundesmittel, die von der Stiftung bis zum Abschluß eines Haushaltsjahres nicht für die Erfüllung des Stiftungszweckes ausgegeben worden sind, sind zusätzlich für den Aufbau des Stiftungsvermögens zu verwenden. | (Text neue Fassung) (1) Der Bund stellt der Stiftung jährlich Mittel in Höhe der für diesen Zweck im Haushaltsplan veranschlagten Mittel, mindestens 92.033.000 Euro, für die Erfüllung des Stiftungszweckes zur Verfügung. (2) 1 Von den ab 1985 der Stiftung zufließenden Bundesmitteln können jährlich bis zu 511.000 Euro zum Aufbau eines Stiftungsvermögens verwendet werden. 2 Bundesmittel, die von der Stiftung bis zum Abschluß eines Haushaltsjahres nicht für die Erfüllung des Stiftungszweckes ausgegeben worden sind, sind zusätzlich für den Aufbau des Stiftungsvermögens zu verwenden. |
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. |
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