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Änderung § 32 BVG vom 01.07.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 BVG, alle Änderungen durch Artikel 1 28. KOV-AnpV am 1. Juli 2008 und Änderungshistorie des BVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 32 BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 32 BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 165 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 | |
(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können. (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen | |
(Text alte Fassung) von 50 oder 60 | 383 Euro, von 70 oder 80 | 463 Euro, von 90 | 556 Euro, von 100 | 624 Euro. | (Text neue Fassung) von 50 oder 60 | 549 Euro, von 70 oder 80 | 663 Euro, von 90 | 797 Euro, von 100 | 891 Euro. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/443/al0-13264.htm