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Änderung § 88d BVG vom 01.04.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 88d BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 88d BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 88d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 88d


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Erwachsene Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli 2022 Leistungen nach § 27a gezahlt werden, erhalten für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 200 Euro.

 

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