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Änderung § 27a BVG vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27a BVG, alle Änderungen durch Artikel 7 SGBXIIuXIVÄndG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des BVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 27a BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 27a BVG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27a | |
(Text alte Fassung) 1 Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ist Beschädigten und Hinterbliebenen zu erbringen, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. 2 Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ist Beschädigten und Hinterbliebenen zu erbringen, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. 2 Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen des Dritten Kapitels und die §§ 134 und 140 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend. 3 Der Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. |
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