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Änderung § 14 BVG vom 01.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 14 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 165
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14


(Text alte Fassung)

Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 144 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.

(Text neue Fassung)

Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 201 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
 

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