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Änderung § 32 BVG vom 01.07.2007
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§ 32 BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 32 BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 165 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 | |
(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können. | |
(Text alte Fassung) (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 oder 60 vom Hundert | 381 Euro, um 70 oder 80 vom Hundert | 461 Euro, um 90 vom Hundert | 553 Euro, bei Erwerbsunfähigkeit | 621 Euro. | (Text neue Fassung) (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder 60 | 549 Euro, von 70 oder 80 | 663 Euro, von 90 | 797 Euro, von 100 | 891 Euro. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/443/al0-7539.htm