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Änderung § 25c BVG vom 21.12.2007

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§ 25c BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 25c BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
(Textabschnitt unverändert)

§ 25c


(Text alte Fassung)

(1) Die Höhe der Geldleistungen bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen; § 26 Abs. 5 und § 26a bleiben unberührt. Darüber hinaus können in begründeten Fällen Geldleistungen auch insoweit gewährt werden, als zur Deckung des Bedarfs Einkommen oder Vermögen des Hilfesuchenden einzusetzen oder zu verwerten ist; in diesem Umfang hat der Hilfeempfänger dem Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen zu erstatten.

(2) Kommt eine Sachleistung in Betracht, hat der Hilfeempfänger den Aufwand für die Sachleistung in Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens zu tragen.

(3) Einkommen ist insoweit nicht einzusetzen, als der Einsatz des Einkommens im Einzelfall bei Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen vor allem nach Art und Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der besonderen Belastung des Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen unbillig wäre. Bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf ist Einkommen nicht einzusetzen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Höhe der Geldleistungen bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen; § 26 Abs. 5 und § 26a bleiben unberührt. 2 Darüber hinaus können in begründeten Fällen Geldleistungen auch insoweit erbracht werden, als zur Deckung des Bedarfs Einkommen oder Vermögen der Leistungsberechtigten einzusetzen oder zu verwerten ist; in diesem Umfang haben sie dem Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen zu erstatten.

(2) Kommt eine Sachleistung in Betracht, haben Leistungsberechtigte den Aufwand für die Sachleistung in Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens zu tragen.

(3) 1 Einkommen ist insoweit nicht einzusetzen, als der Einsatz des Einkommens im Einzelfall bei Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen vor allem nach Art und Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der besonderen Belastung der Leistungsberechtigten und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen unbillig wäre. 2 Bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf ist Einkommen nicht einzusetzen. 3 In den Fällen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt Satz 2 nur für die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 125 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. 4 Die Pflegezulage nach § 35 ist bis zur Höhe der Maßnahmepauschale im Sinne des § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedarfsmindernd zu berücksichtigen.


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