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Änderung § 64f BVG vom 21.12.2007

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§ 64f BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 64f BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
(Textabschnitt unverändert)

§ 64f


(Text alte Fassung)

(1) Die jeweils maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften gelten, soweit nicht Besonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern außerhalb des Bundesgebiets eine vereinfachte Regelung bedingen. Eine vereinfachte Regelung bedarf der Zulassung durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Das gilt insbesondere für die Begründung von Bescheiden und die Zuziehung Dritter zum Verfahren.

(2) Ist ein Bedürfnis vorhanden, kann unbeschadet der §§ 13 bis 15 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ein besonderer Vertreter bestellt werden, wenn dieser und der Antragsteller oder Versorgungsberechtigte einverstanden sind. Das Einverständnis des Antragstellers oder Versorgungsberechtigten kann beim Vorliegen besonderer Gründe unterstellt werden. § 15 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des Absatzes 1, des § 64 Abs. 2 Satz 4 und des § 64c Abs. 4 tritt eine Minderung oder Entziehung der Leistung erst mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Monats ein, in dem der Bescheid oder die Mitteilung bekanntgegeben worden ist. Eine Rückforderung ist ausgeschlossen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die jeweils maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften gelten, soweit nicht Besonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern außerhalb des Bundesgebiets eine vereinfachte Regelung bedingen. 2 Eine vereinfachte Regelung bedarf der Zulassung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 3 Das gilt insbesondere für die Begründung von Bescheiden und die Zuziehung Dritter zum Verfahren.

(2) 1 Ist ein Bedürfnis vorhanden, kann unbeschadet der §§ 13 bis 15 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ein besonderer Vertreter bestellt werden, wenn dieser und der Antragsteller oder Versorgungsberechtigte einverstanden sind. 2 Das Einverständnis des Antragstellers oder Versorgungsberechtigten kann beim Vorliegen besonderer Gründe unterstellt werden. 3 § 15 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) § 60 gilt mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 4 eine Minderung oder Entziehung der Leistung erst mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Monats eintritt, in dem der Bescheid oder die Mitteilung bekannt gegeben worden ist.

(4) Die Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge arbeiten unmittelbar mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.