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Änderung § 8 BVG vom 21.12.2007
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§ 8 BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 8 BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 | |
(Text alte Fassung) In anderen als den in § 7 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung Versorgung gewährt werden, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes jedoch nach Maßgabe der §§ 64 bis 64f. Die allgemeine Einbeziehung einer Kriegsopfergruppe in den Anwendungsbereich des Gesetzes bedarf auch der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. | (Text neue Fassung) An Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 64 bis 64f erbracht. |
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