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Änderung § 14 BVG vom 01.07.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 BVG, alle Änderungen durch Artikel 2 28. KOV-AnpV am 1. Juli 2020 und Änderungshistorie des BVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 14 BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 14 BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 165 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 | |
(Text alte Fassung) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 177 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung. | (Text neue Fassung) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 201 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung. |
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