Tools:
Update via:
Änderung § 88c BVG vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 RBEGAnpG 2021 am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des BVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 88c BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 88c BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 88c (neu) | (Text neue Fassung)§ 88c |
Der Träger der Kriegsopferfürsorge hat über Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 25d Absatz 3c zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder berufsständischer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/443/al119596-0.htm