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Änderung § 40 BVG vom 01.07.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 40 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1300

(Textabschnitt unverändert)

§ 40


(Text alte Fassung)

Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 374 Euro monatlich.

(Text neue Fassung)

Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 378 Euro monatlich.


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