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Änderung § 14 BVG vom 01.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 14 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2024
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14


(Text alte Fassung)

Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 144 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.

(Text neue Fassung)

Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 147 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.