Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 40 BVG vom 01.07.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40 BVG, alle Änderungen durch Artikel 1 16. KOV-AnpV 2009 am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des BVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 40 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 40 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2024

(Textabschnitt unverändert)

§ 40


(Text alte Fassung)

Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 378 Euro monatlich.

(Text neue Fassung)

Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 387 Euro monatlich.