Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 BVG vom 01.07.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 BVG, alle Änderungen durch Artikel 1 18. KOV-AnpV 2012 am 1. Juli 2012 und Änderungshistorie des BVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 14 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung
§ 14 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2012 BGBl. I S. 1391
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14


(Text alte Fassung)

Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 148 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.

(Text neue Fassung)

Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 151 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.