Tools:
Update via:
Änderung § 53 BVG vom 01.07.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53 BVG, alle Änderungen durch Artikel 1 18. KOV-AnpV 2012 am 1. Juli 2012 und Änderungshistorie des BVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 53 BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung | § 53 BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.06.2012 BGBl. I S. 1391 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 53 | |
(Text alte Fassung) 1 Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. 2 Es beträgt beim Tode einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, 1.575 Euro, in allen übrigen Fällen 789 Euro. | (Text neue Fassung) 1 Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. 2 Es beträgt beim Tode einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, 1.609 Euro, in allen übrigen Fällen 806 Euro. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/443/al34472-0.htm