Tools:
Update via:
Änderung § 15 BVG vom 01.07.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 BVG, alle Änderungen durch Artikel 1 20. KOV-AnpV 2014 am 1. Juli 2014 und Änderungshistorie des BVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15 BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung | § 15 BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1533 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15 | |
(Text alte Fassung) 1 Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so sind die dadurch entstehenden Kosten mit einem monatlichen Pauschbetrag von 19 bis 124 Euro zu ersetzen. 2 Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplikation von 1,907 Euro mit der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24a Buchstabe d für den jeweiligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungszahl. 3 Die sich ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. 4 Übersteigen in besonderen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen die höchste Stufe des Pauschbetrags, so sind sie erstattungsfähig. | (Text neue Fassung) 1 Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so sind die dadurch entstehenden Kosten mit einem monatlichen Pauschbetrag von 19 bis 124 Euro zu ersetzen. 2 Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplikation von 1,939 Euro mit der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24a Buchstabe d für den jeweiligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungszahl. 3 Die sich ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. 4 Übersteigen in besonderen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen die höchste Stufe des Pauschbetrags, so sind sie erstattungsfähig. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/443/al45191-0.htm