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Änderung § 40 BVG vom 01.07.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 40 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1362

(Textabschnitt unverändert)

§ 40


(Text alte Fassung)

Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 417 Euro monatlich.

(Text neue Fassung)

Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 435 Euro monatlich.