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Änderung § 40 BVG vom 01.07.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 40 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung
§ 40 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.06.2018 BGBl. I S. 840

(Textabschnitt unverändert)

§ 40


(Text alte Fassung)

Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 443 Euro monatlich.

(Text neue Fassung)

Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 457 Euro monatlich.


 
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