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Änderung § 53 BVG vom 01.07.2019
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§ 53 BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung | § 53 BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 793 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 | |
(Text alte Fassung) 1 Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. 2 Es beträgt beim Tode einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, 1.835 Euro, in allen übrigen Fällen 920 Euro. | (Text neue Fassung) 1 Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. 2 Es beträgt beim Tode einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, 1.893 Euro, in allen übrigen Fällen 949 Euro. |
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