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Änderung § 15 BVG vom 01.07.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 15 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1115
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15


(Text alte Fassung)

Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so sind die dadurch entstehenden Kosten mit einem monatlichen Pauschbetrag von 18 bis 115 Euro zu ersetzen. Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplikation von 1,770 Deutsche Mark mit der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24a Buchstabe d für den jeweiligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungszahl; Pfennigbeträge sind auf volle Deutsche Mark abzurunden, und zwar bis 0,49 Deutsche Mark nach unten und von 0,50 Deutsche Mark an nach oben. Übersteigen in besonderen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen die höchste Stufe des Pauschbetrags, so sind sie erstattungsfähig.

(Text neue Fassung)

Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so sind die dadurch entstehenden Kosten mit einem monatlichen Pauschbetrag von 18 bis 116 Euro zu ersetzen. Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplikation von 1,780 Deutsche Mark mit der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24a Buchstabe d für den jeweiligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungszahl; Pfennigbeträge sind auf volle Deutsche Mark abzurunden, und zwar bis 0,49 Deutsche Mark nach unten und von 0,50 Deutsche Mark an nach oben. Übersteigen in besonderen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen die höchste Stufe des Pauschbetrags, so sind sie erstattungsfähig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)