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Änderung § 27e BVG vom 21.12.2007
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§ 27e BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 27e BVG n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27e | |
(Text alte Fassung) Kriegsblinden, Ohnhändern, Querschnittgelähmten, die eine Pflegezulage beziehen, und sonstigen Empfängern einer Pflegezulage sowie Hirnbeschädigten und Beschädigten, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit allein wegen Erkrankung an Tuberkulose oder wegen einer Gesichtsentstellung wenigstens 50 vom Hundert beträgt, ist durch die Hauptfürsorgestellen eine wirksame Sonderfürsorge zu gewähren. | (Text neue Fassung) Für die Empfänger einer Pflegezulage, Hirnbeschädigte und Beschädigte, deren Grad der Schädigungsfolgen allein wegen Tuberkulose oder Gesichtsentstellung wenigstens 50 beträgt, haben die Hauptfürsorgestellen die Leistungen der Kriegsopferfürsorge unter Beachtung einer wirksamen Sonderfürsorge zu erbringen. |
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