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Änderung § 91 BVG vom 21.12.2007
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§ 91 BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 91 BVG n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 91 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen. Es kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen. 2 Es kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen. |
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