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Änderung § 8 BVG vom 21.12.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 BVG, alle Änderungen durch Artikel 1 BVGuSozEntsRÄndG am 21. Dezember 2007 und Änderungshistorie des BVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 8 BVG n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 | |
(Text alte Fassung) In anderen als den in § 7 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung Versorgung gewährt werden, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes jedoch nach Maßgabe der §§ 64 bis 64f. Die allgemeine Einbeziehung einer Kriegsopfergruppe in den Anwendungsbereich des Gesetzes bedarf auch der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. | (Text neue Fassung) In anderen als den in § 7 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Versorgung gewährt werden, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes jedoch nach Maßgabe der §§ 64 bis 64f. Die allgemeine Einbeziehung einer Kriegsopfergruppe in den Anwendungsbereich des Gesetzes bedarf auch der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. |
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