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Änderung § 15 BVG vom 01.07.2020
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§ 15 BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 15 BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1222 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 | |
(Text alte Fassung) 1 Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so sind die dadurch entstehenden Kosten mit einem monatlichen Pauschbetrag von 22 bis 146 Euro zu ersetzen. 2 Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplikation von 2,240 Euro mit der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24a Buchstabe d für den jeweiligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungszahl. 3 Die sich ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. 4 Übersteigen in besonderen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen die höchste Stufe des Pauschbetrags, so sind sie erstattungsfähig. | (Text neue Fassung) 1 Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so sind die dadurch entstehenden Kosten mit einem monatlichen Pauschbetrag von 23 bis 151 Euro zu ersetzen. 2 Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplikation von 2,317 Euro mit der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24a Buchstabe d für den jeweiligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungszahl. 3 Die sich ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. 4 Übersteigen in besonderen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen die höchste Stufe des Pauschbetrags, so sind sie erstattungsfähig. |
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