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Änderung § 40 BVG vom 01.07.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40 BVG, alle Änderungen durch Artikel 2 26. KOVAnpV am 1. Juli 2020 und Änderungshistorie des BVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 40 BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 40 BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1222 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 | |
(Text alte Fassung) Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 472 Euro monatlich. | (Text neue Fassung) Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 488 Euro monatlich. |
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