interne Verweise§ 18a BVG (vom 21.12.2007) ... nach den §§ 10 bis 24a, die in Monatsbeträgen zu gewähren sind, gilt § 60 sinngemäß. (5) Leistungen nach den §§ 10 bis 24a, die in ...
§ 61 BVG ... die Hinterbliebenenversorgung gilt § 60 mit folgender Maßgabe entsprechend: a) Wird der Erstantrag vor Ablauf eines ...
§ 64c BVG (vom 01.07.2011) ... die Festsetzung des Schadensausgleichs gilt § 40a. (4) Die §§ 60 bis 62 und 66 gelten, soweit nicht Besonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern außerhalb ...
§ 64f BVG (vom 01.07.2011) ... 15 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (3) § 60 gilt mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 4 eine Minderung oder Entziehung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Zitate in aufgehobenen TitelnSoldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 83 SVG Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung (vom 09.08.2019) ... hat, wenn es höher ist als die in Nummer 2 genannten Einkünfte. (2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Versorgung nicht vor dem Tage beginnt, der auf den Tag der ... vor dem Tage beginnt, der auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses folgt. § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes gilt auch mit der Maßgabe, dass die Versorgung mit dem auf den Tag der Beendigung des ...
§ 85 SVG Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung (vom 09.08.2019) ... Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der ...
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
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