Tools:
Update via:
Zitierungen von § 74 BVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 BVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 77 BVG
... Pflicht zur Rückzahlung (§ 76) beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 2 nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 vom Hundert der Abfindungssumme, ... Die Pflicht zur Rückzahlung beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 3 nach Ablauf des ersten Jahres auf 81 vom Hundert der Abfindungssumme, ...
§ 78a BVG
... (§ 52 Abs. 1) gewährt werden. Die Vorschriften der §§ 72 bis 80 gelten entsprechend. (2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 1 BVGuSozEntsRÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... aa) In Satz 1 wird die Angabe § 72" durch die Angabe §§ 72, 74 , 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 2" ersetzt. bb) Nach Satz 2 werden folgende ... 52. Die §§ 66a, 66b und 66c werden aufgehoben. 53. In § 74 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter der zu erwartenden Minderung der ...
Artikel 18 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
... Abfindungszeitraumes ein Zehntel" durch die Wörter in den Fällen des § 74 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes ein Zehntel und des § 74 Abs. 3 des ... den Fällen des § 74 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes ein Zehntel und des § 74 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes ein Zwanzigstel" ersetzt. b) In Absatz 5 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Ausgleichsrentenverordnung (AusglV)
neugefasst durch B. v. 01.07.1975 BGBl. I S. 1769; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 9 AusglV Einkünfte von Land- und Forstwirten, deren Gewinne nach Durchschnittsätzen ermittelt werden (vom 21.12.2007)
... Den Schuldzinsen nach Nummer 1 steht bei gewährter Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes oder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem ...
Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV
G. v. 27.04.1970 BGBl. I S. 413; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 10 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 1 KOVRentKapG (vom 08.11.2006)
... An Stelle einer Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes kann dem Berechtigten nach Maßgabe des ... und dem Berechtigten gegen Übertragung des Anspruchs auf Zahlung der für den nach § 74 des Bundesversorgungsgesetzes maßgebenden Zeitraum zustehenden Grundrente gezahlt. ...
§ 2 KOVRentKapG
... Bundesversorgungsgesetz maßgebenden Vorschriften und Bestimmungen mit Ausnahme des § 74 Abs. 2 Satz 3, § 74 Abs. 3 Satz 3 und des § 76 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes ... maßgebenden Vorschriften und Bestimmungen mit Ausnahme des § 74 Abs. 2 Satz 3, § 74 Abs. 3 Satz 3 und des § 76 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend. (2) ...
Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung
V. v. 20.05.1963 BGBl. I S. 367; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 14 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 1 KOVZustV
... b) Entscheidungen über Kapitalabfindungen (§§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes), c) Geltendmachung der in § 81a ...
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 36 KFürsV Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vom 01.07.2011)
... des Absatzes 2 Nr. 1 gehören bei gewährter Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes oder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem ... Rentenkapitalisierung nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV in den Fällen des § 74 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes ein Zehntel und des § 74 Abs. 3 des ... in den Fällen des § 74 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes ein Zehntel und des § 74 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes ein Zwanzigstel des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/443/v5262.htm