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§ 12 - Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV)
neugefasst durch B. v. 30.06.2003 BGBl. I S. 1255; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-5-8 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-5-8 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 12 Straftaten
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
- 1.
- wer
- a)
- entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,
- b)
- entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand",
- c)
- entgegen § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 1 eine Spirituose oder
- d)
- entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein dort genanntes Getränk
- 2.
- wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung V. v. 11. Oktober 2021 BGBl. I S. 4683 m.W.v. 20. Oktober 2021
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Frühere Fassungen von § 12 AGeV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.10.2021 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 11.10.2021 BGBl. I S. 4683 |
aktuell vorher | 01.04.2011 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 24.03.2011 BGBl. I S. 519 |
aktuell vorher | 20.05.2008 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften vom 08.05.2008 BGBl. I S. 797 |
aktuell | vor 20.05.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 AGeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 AGeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AGeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 AGeV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.05.2008)
... nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer eine in § 12 bezeichnete Handlung fahrlässig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 519
Artikel 2 1. WeinRÄndV Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... oder Nummer 2 Spalte 3 festgesetzten Mindestalkoholgehalt aufweist." 2. In § 12 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 9" durch die Angabe „§ 9 Absatz ...
Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 797
Artikel 1 AGeVuaÄndV Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt." 9. § 12 wird wie folgt gefasst: § 12 Straftaten Nach § 59 Abs. 1 ... unberührt." 9. § 12 wird wie folgt gefasst: § 12 Straftaten Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und ... nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer eine in § 12 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht." 11. § 14 Abs. 2 wird wie folgt ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Artikel 2 2. WeinVuaÄndV Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... wird, liegt, festgesetzt worden ist." 2. § 9a wird aufgehoben. 3. § 12 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „c) entgegen § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 1 ...
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