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§ 12 - Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV)

neugefasst durch B. v. 30.06.2003 BGBl. I S. 1255; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-5-8 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 12 Straftaten



Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,

1.
wer

a)
entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,

b)
entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand",

c)
entgegen § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 1 eine Spirituose oder

d)
entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein dort genanntes Getränk

gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

2.
wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt.



 
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Frühere Fassungen von § 12 AGeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.10.2021Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 519
aktuell vorher 20.05.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften
vom 08.05.2008 BGBl. I S. 797
aktuellvor 20.05.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 AGeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 AGeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 AGeV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.05.2008)
... nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer eine in § 12 bezeichnete Handlung fahrlässig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 519
Artikel 2 1. WeinRÄndV Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... oder Nummer 2 Spalte 3 festgesetzten Mindestalkoholgehalt aufweist." 2. In § 12 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 9" durch die Angabe „§ 9 Absatz ...

Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 797
Artikel 1 AGeVuaÄndV Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt." 9. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Straftaten Nach § 59 Abs. 1 ... unberührt." 9. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Straftaten Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und ... nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer eine in § 12 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht." 11. § 14 Abs. 2 wird wie folgt ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Artikel 2 2. WeinVuaÄndV Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... wird, liegt, festgesetzt worden ist." 2. § 9a wird aufgehoben. 3. § 12 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „c) entgegen § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 1 ...