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§ 13 - Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV)

neugefasst durch B. v. 30.06.2003 BGBl. I S. 1255; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-5-8 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 13 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer eine in § 12 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.





 

Frühere Fassungen von § 13 AGeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.05.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften
vom 08.05.2008 BGBl. I S. 797

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 AGeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AGeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 797
Artikel 1 AGeVuaÄndV Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt." 10. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Ordnungswidrigkeiten  ... Hinweisen wirbt." 10. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und ...