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§ 14 - Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV)
neugefasst durch B. v. 30.06.2003 BGBl. I S. 1255; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-5-8 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-5-8 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 14 Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 1. Januar 2005 dürfen Spirituosen im Sinne des § 2, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 14. Juli 2003 geltenden Vorschriften hergestellt, gekennzeichnet und bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
(2) Abweichend von § 9 dürfen in Anlage 4 Nr. 11 bis 16 aufgeführte Spirituosen bis zum 20. Mai 2009 nach den bis zum 19. Mai 2008 geltenden Vorschriften hergestellt und unter den vorbehaltenen Bezeichnungen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
(3) Abweichend von § 9 Absatz 3 dürfen Spirituosen bis zum 31. Dezember 2012 nach den bis zum Ablauf des 31. März 2011 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung V. v. 24. März 2011 BGBl. I S. 519 m.W.v. 1. April 2011
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Frühere Fassungen von § 14 AGeV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2011 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung vom 24.03.2011 BGBl. I S. 519 |
aktuell vorher | 20.05.2008 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften vom 08.05.2008 BGBl. I S. 797 |
aktuell | vor 20.05.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 AGeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AGeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AGeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 519
Artikel 2 1. WeinRÄndV Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... 9" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1" ersetzt. 3. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Abweichend von § 9 Absatz 3 ...
Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 797
Artikel 1 AGeVuaÄndV Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... wer eine in § 12 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht." 11. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Abweichend von § 9 dürfen in Anlage ...
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