(1) Bis zum 1. Januar 2005 dürfen Spirituosen im Sinne des §
2, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 14. Juli 2003 geltenden Vorschriften hergestellt, gekennzeichnet und bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
(2) Abweichend von §
9 dürfen in Anlage
4 Nr. 11 bis 16 aufgeführte Spirituosen bis zum 20. Mai 2009 nach den bis zum 19. Mai 2008 geltenden Vorschriften hergestellt und unter den vorbehaltenen Bezeichnungen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
(3) Abweichend von §
9 Absatz 3 dürfen Spirituosen bis zum 31. Dezember 2012 nach den bis zum Ablauf des 31. März 2011 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 519
Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 797