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Anlage 1 - Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV)
neugefasst durch B. v. 30.06.2003 BGBl. I S. 1255; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-5-8 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-5-8 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
siehe BGBl. I 2003 S. 1260
Zitierungen von Anlage 1 AGeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 AGeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AGeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AGeV Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer
... Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Formblatt einzureichen, das die in Anlage 1 aufgeführten Angaben enthält. Dem Antrag ist unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4431/a61202.htm