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Anlage 2 - Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV)
neugefasst durch B. v. 30.06.2003 BGBl. I S. 1255; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-5-8 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-5-8 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2) Bewertungsschema für Deutschen Weinbrand
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Sensorische Vorbedingungen
Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft; dabei bedeutet NEIN den Ausschluss von der weiteren Prüfung.- a)
- Farbe: typisch - goldgelb bis goldbraun
- b)
- Klarheit: typisch - blank, glanzhell
- 2.
- Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl
- a)
- Punkteskala
Punkte | Intervalle | Qualitätsbeschreibung |
5 | 4,50 - 5,00 | hervorragend |
4 | 3,50 - 4,49 | sehr gut |
3 | 2,50 - 3,49 | gut |
2 | 1,50 - 2,49 | zufrieden stellend |
1 | 0,50 - 1,49 | nicht zufrieden stellend |
0 | keine Bewertung, d.h. Ausschluss des Erzeugnisses |
- b)
- Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe
Prüfmerkmal: Möglichkeit der Punktvergabe
Geruch | 5,0 | 4,5 | 4,0 | 3,5 | 3,0 | 2,5 | 2,0 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0 |
Geschmack | 5,0 | 4,5 | 4,0 | 3,5 | 3,0 | 2,5 | 2,0 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0 |
Harmonie | 5,0 | 4,5 | 4,0 | 3,5 | 3,0 | 2,5 | 2,0 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0 |
- Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und den anderen in § 2 Nr. 6 genannten sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl.
Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungsfaktor 1). - c)
- Mindestpunktzahl und Qualitätszahl
Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,50. Die durch drei geteilte Summe der für Geruch, Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muss für Deutschen Weinbrand mindestens 1,50 betragen.
Zitierungen von Anlage 2 AGeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 AGeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AGeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AGeV Prüfungsverfahren
... festgestellt worden ist. Für die Sinnenprüfung und ihre Bewertung gilt das in Anlage 2 angegebene Schema. (3) Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4431/a61203.htm