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Änderung § 6 AGeV vom 20.05.2008
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§ 6 AGeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.05.2008 geltenden Fassung | § 6 AGeV n.F. (neue Fassung) in der am 20.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 797 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Angabe der Prüfungsnummer | |
(Text alte Fassung) (1) Der Prüfungsnummer ist die Angabe "Amtliche Prüfungsnummer" voranzustellen. An Stelle dieser Angabe kann die Kurzform "A.P.Nr." gebraucht werden. (2) Die Prüfungsnummer und die Angabe nach Absatz 1 sind auf den zur Abgabe an den Verbraucher (§ 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) bestimmten Behältnissen oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. | (Text neue Fassung) (1) Der Prüfungsnummer ist die Angabe 'Amtliche Prüfungsnummer' voranzustellen. An Stelle dieser Angabe kann die Kurzform 'A.P.Nr.' gebraucht werden. (2) Die Prüfungsnummer und die Angabe nach Absatz 1 sind auf den zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Behältnissen oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Dem Verbraucher nach Satz 1 stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Deutschen Weinbrand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich. |
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